Weitere Entscheidung unten: FG Brandenburg, 08.10.1998

Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1999 - I R 124/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1435
BFH, 24.03.1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
BFH, Entscheidung vom 24.03.1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
BFH, Entscheidung vom 24. März 1999 - I R 124/97 (https://dejure.org/1999,1435)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,1435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Kirchensteuer - Steuerpflichtiges Kirchenmitglied - Grundlage der Steuerpflicht - Begründung der Mitgliedschaft - Begriff des Kirchenangehörigen - Verfassungskonforme Auslegung

  • Judicialis

    GG Art. 4 Abs. 1; ; KiStG NW § 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    GG Art. 4 Abs. 1; KiStG NW § 3 Abs. 1
    Steuerpflichtige Kirchenzugehörigkeit

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KiStG (NW) § 15, KiStG (NW) § 3, GG Art 4
    Grundgesetz; Kirche; Mitglied; Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 245
  • NJW 1999, 3799 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 1149
  • BB 1999, 1205
  • DB 1999, 1197
  • BStBl II 1999, 499
  • DStRE 1999, 510 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 06.10.1993 - I R 28/93

    1. Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft bestimmt sich nach

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).

    Da nach jüdischem Recht Jude/Jüdin ist, wer von einer jüdischen Mutter abstammt oder zum Judentum konvertiert ist (vgl. BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253, m.w.N.), und die Klägerin und ihr verstorbener Mann im Gemeindegebiet der Beklagten wohnten, sind sie nach innerkirchlichem Recht mit ihrem Zuzug nach Köln Mitglied der Beklagten geworden.

    An die vom FG festgestellten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft ist der Senat mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

    Im übrigen bleibt auf entsprechenden Einwand der Klägerin darauf hinzuweisen, daß eine denkbare Unkenntnis von einer bestehenden Kirchenmitgliedschaft die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Kirchensteuergesetze nicht berührt (BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253 (s. auch BFH/NV 1996, 436) eine kirchenrechtliche Regelung für verfassungsgemäß gehalten, obgleich sie ein formalisiertes Bekenntnis gegenüber der Religionsgemeinschaft nicht vorsah.

    Das Bekenntnis muß auch nicht gegenüber den Finanzbehörden erklärt werden (BFH in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253).

  • BVerwG, 09.07.1965 - VII C 16.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich --sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9. Juli 1965 VII C 16.62, BVerwGE 21, 330).

    So betraf die eine Kirchensteuerpflicht bejahende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Juli 1965 VII C 16.62 (BVerwGE 21, 330) einen Kläger, der seine Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession wiederholt gegenüber staatlichen Stellen erklärt hatte (vgl. ähnlich Verwaltungsgericht --VG-- Frankfurt, Urteil vom 12. August 1982 I/3 E 739/81, Kirchenentscheidungen, Bd. 20, 97; vgl. hierzu auch von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 171; List, Betriebs-Berater 1997, 17, 20; Wagner, FR 1996, 10).

    Der Senat ist nicht verpflichtet, die Sache wegen Abweichung von der Entscheidung des BVerwG in BVerwGE 21, 330 dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorzulegen, da das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I 1968, 661) nach Ergehen der Entscheidung des BVerwG in Kraft getreten ist (Gräber/Ruban/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 17, m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvR 744/67

    Mitgliedschaftsrecht

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Mit ihrer Revision rügt die Beklagte Verletzung des Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Urteil vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415 ff.) und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet jedoch gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ihre Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 30, 415).

    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG in BVerfGE 30, 415, 423; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 30. November 1983 1 BvR 1016/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 73; BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

  • BFH, 26.10.1995 - I B 49/95

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV verbietet daher Art. 4 Abs. 1 GG, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft (BVerfG in BVerfGE 30, 415, 423; vgl. auch BVerfG-Entscheidung vom 30. November 1983 1 BvR 1016/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 73; BFH-Beschluß vom 26. Oktober 1995 I B 49/95, BFH/NV 1996, 436).

    In diesem Sinne hat der erkennende Senat in BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253 (s. auch BFH/NV 1996, 436) eine kirchenrechtliche Regelung für verfassungsgemäß gehalten, obgleich sie ein formalisiertes Bekenntnis gegenüber der Religionsgemeinschaft nicht vorsah.

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Die verfassungskonforme Auslegung hat auch Vorrang vor einer Nichtanwendung bzw. Unwirksamkeitserklärung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Norm (BVerfG-Beschluß vom 30. März 1993 1 BvR 1045/89 u.a., BVerfGE 88, 145, 166, m.w.N.).
  • FG München, 10.12.1996 - 13 K 3508/96

    Kirchensteuer der jüdischen Religionsgemeinschaft; Bekenntnis zum jüdischen

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    In ähnlicher Weise hat das FG München rituelle Handlungen als Ausdruck des Bekenntnisses und damit zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft als ausreichend angesehen, auch wenn die innerkirchlichen Regelungen diese Handlungen nicht zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft machten (vgl. FG München, Urteile vom 10. April 1989 XIII 314/87 Ki, EFG 1989, 593; vom 10. Dezember 1996 13 K 3508/96, EFG 1997, 1042).
  • FG München, 10.04.1989 - XIII 314/87
    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    In ähnlicher Weise hat das FG München rituelle Handlungen als Ausdruck des Bekenntnisses und damit zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft als ausreichend angesehen, auch wenn die innerkirchlichen Regelungen diese Handlungen nicht zur Voraussetzung für die Mitgliedschaft machten (vgl. FG München, Urteile vom 10. April 1989 XIII 314/87 Ki, EFG 1989, 593; vom 10. Dezember 1996 13 K 3508/96, EFG 1997, 1042).
  • VG Frankfurt/Main, 12.08.1982 - I/3 E 739/81
    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    So betraf die eine Kirchensteuerpflicht bejahende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. Juli 1965 VII C 16.62 (BVerwGE 21, 330) einen Kläger, der seine Zugehörigkeit zur jüdischen Konfession wiederholt gegenüber staatlichen Stellen erklärt hatte (vgl. ähnlich Verwaltungsgericht --VG-- Frankfurt, Urteil vom 12. August 1982 I/3 E 739/81, Kirchenentscheidungen, Bd. 20, 97; vgl. hierzu auch von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 171; List, Betriebs-Berater 1997, 17, 20; Wagner, FR 1996, 10).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 329/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Nachbesteuerung bei Kirchenaustritt

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Das schließt die Freiheit, einer Kirche fernzubleiben, ebenso ein wie die Freiheit, sich jederzeit von der kirchlichen Mitgliedschaft mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt zu befreien (BVerfG-Beschluß vom 8. Februar 1977 1 BvR 329/71 u.a., BVerfGE 44, 37, 49, BStBl II 1977, 451).
  • BFH, 18.01.1995 - I R 89/94

    Aargauer Reformierter - Art. 4, 140 GG, es ist verfassungsrechtlich nicht zu

    Auszug aus BFH, 24.03.1999 - I R 124/97
    Unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1995 I R 89/94, BFHE 177, 194, BStBl II 1995, 475; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).
  • BFH, 11.12.1985 - I R 207/84

    Revision - Gemeinsame Entscheidung - Verbundene Sachen - Hauptsache -

  • BVerfG, 30.11.1983 - 1 BvR 1016/83

    Verfassungsmäßigkeit - Anknüpfung der Kirchensteuerpflicht - Innerkirchliche

  • BVerfG, 17.12.2014 - 2 BvR 278/11

    Staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft abhängig

    b) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - weil es die Mitgliedschaftsregelung der Beschwerdeführerin mangels Freiwilligkeit nicht anerkennt (vgl. dazu sogleich 2. a)) - im Anschluss an BFHE 188, 245 darauf abstellt, dass dann zu prüfen sei, ob eine Willensbekundung festgestellt werden könne, die den Schluss auf eine vom Willen des Betroffenen getragene Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft erlaube, ist dies nicht zu beanstanden.

    Dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wird dann nämlich dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der von einer jüdischen Mutter Abstammende in anderer Form seine Bekenntniszugehörigkeit willentlich dokumentiert (BFHE 188, 245 ; zustimmend von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; ebenso im Ergebnis Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118 und nachfolgend BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 13 f.; BFHE 210, 573 ; vgl. bereits BFHE 172, 570 ).

    Die gegen eine Anerkennung einer auf Wohnsitz und Abstammung sprechenden Stimmen in Literatur und Rechtsprechung (BFHE 188, 245; zunächst noch offengelassen in BFHE 172, 570 ; BFH, Urteil vom 28. Januar 2004 - I R 63/02 -, juris, Rn. 14; VG Frankfurt, Urteil vom 26. August 1970 - III/1-E120/69 -, ZevKR 11 , S. 274 ; vgl. bereits Badischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Dezember 1896, BadVerwZ 1897, 87 ; von Campenhausen, in: Listl/Pirson, Handbuch des Staatskirchenrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 26, S. 755 ; Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, 1. Aufl. 2002, Art. 140 Rn. 118; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 157; Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ; ders., Die Kirchensteuer in den neuen Bundesländern, 1991, S. 32) rekurrieren darauf, dass eine schlicht an die Abstammung anknüpfende Regelung die Betroffenen ohne ihren Willen und auch ohne den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter zu Mitgliedern macht (Engelhardt, ZevKR 41 , S. 142 ).

  • BFH, 03.08.2005 - I R 85/03

    Kirchensteuerpflicht bei Glaubensübertritt - Bindung des BFH an die

    Wer Angehöriger einer solchen Kirche oder Religionsgemeinschaft ist, bestimmt sich gemäß Art. 2 Abs. 2 KiStG Bay nach innerkirchlichem Recht (vgl. auch Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 2004 I R 63/02, BFH/NV 2004, 814; vom 24. März 1999 I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

    b) Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, findet gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) seine Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (BFH-Urteile in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, und in BFH/NV 2004, 814, m.w.N.).

    Diese Regelung schützt insbesondere auch das Recht, über den Eintritt in eine Religionsgemeinschaft selbst zu bestimmen (Senatsurteil in BFHE 188, 245, 247, BStBl II 1999, 499, 500, m.w.N.).

    Demzufolge darf --unabhängig von dem Recht der Kirchen zur selbständigen Ordnung der Kirchenmitgliedschaft-- eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft, nicht als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht herangezogen werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415, 423; BFH-Urteil in BFHE 188, 245, 248, BStBl II 1999, 499, 500, m.w.N.).

    Setzt die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich --persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH-Urteile in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499; in BFH/NV 2004, 814, beide m.w.N.).

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 3006/07

    Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

    Die staatliche Anerkennung der Begründung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts ohne einen freiwilligen, zurechenbaren Akt dürfte jedenfalls mit Art. 4 Abs. 1 GG unvereinbar sein (vgl. BVerfGE 30, 415 ; siehe auch BVerfGE 19, 206 ; BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, BFHE 188, 245; Classen, Religionsrecht, 2006, Rn. 339 f. und 346; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, § 19 III. 2., S. 156 f. m.w.N.; anderer Auffassung BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1965 - VII C 16.62 -, BVerwG 21, 330 ).
  • BVerwG, 23.09.2010 - 7 C 22.09

    Religionsgemeinschaft; jüdische Gemeinde; Selbstbestimmungsrecht; Mitgliedschaft;

    Vor diesem Hintergrund ist die Prüfung geboten, ob eine Willensbekundung festgestellt werden kann, die den Schluss auf eine solche vom Willen des Betroffenen getragenen Zuordnung erlaubt (so im Ergebnis auch BFH, Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - BFHE 188, 245 ).
  • FG Köln, 06.02.2002 - 11 K 3900/99

    Festsetzung israelitischer Kultussteuer als besonderer Kirchensteuer neben der

    Der BFH teilte in seinem Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - zwar die Auffassung des Finanzgerichts, dass eine die Kirchensteuerpflicht begründende Kirchenmitgliedschaft nicht ohne bzw. gegen den Willen des Betroffenen begründet werden könnte und daher ein Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben voraussetzte.

    Auch die erneute Überprüfung des Streitfalles im II. Rechtszug aufgrund der Zurückverweisung durch BFH-Urteil vom 24.03.1999 I R 124/97 (BStBl II 1999, 499) hat dem erkennenden Senat keine Veranlassung gegeben, von seinem erstinanzlichen Urteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94 (EFG 1998, 230) im Ergebnis abzuweichen.

    Da gemäß der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eine Zwangsmitgliedschaft verboten ist, (vgl. hierzu das erstinanzliche Senatsurteil in EFG 1998, 230 sowie das hierzu ergangene BFH-Urteil in BStBl II 1999, 499) muß sich der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, dem gemäß in einem positiven Bekenntnis (hier) zum jüdischen Glauben manifestieren.

    Setzt - wie im Streitfall - die innerkirchliche Regelung ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter mit einer nach außen hin erkennbaren und zurechenbaren Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (vgl. BFH in BStBl II 1999, 499, 501).

    Da mit dem fehlenden Nachweis der Beschneidung zugleich auch der Nachweis eines Bekenntnisses des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zum jüdischen Glauben nicht gelungen ist, geht dies zu Lasten der Beklagten, die insoweit die Feststellungslast trägt (vgl. erstinanzliches Senatsurteil vom 25.06.1997 11 K 7468/94, insoweit auch bestätigt durch BFH in BStBl II 1999, 499, 502).

  • BFH, 28.01.2004 - I R 63/02

    Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Person Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, sich grundsätzlich nach innerkirchlichem Recht bestimmt (BFH-Urteile vom 24. März 1999 I R 124/97, BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499; vom 6. Oktober 1993 I R 28/93, BFHE 172, 570, BStBl II 1994, 253; vom 11. Dezember 1985 I R 207/84, BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569).

    Jedenfalls findet das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbständig zu regeln, nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.) gemäß Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ihre Schranken in den für alle geltenden Gesetzen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. März 1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415); dazu gehören vornehmlich die Grundrechte, insbesondere Art. 4 Abs. 1 GG.

    Hiervon ausgehend ist eine allein an die Abstammung/Geburt und Wohnsitznahme anknüpfende Mitgliedschaft im Rahmen der staatlichen Kirchensteuergesetze steuerlich nicht anzuerkennen (BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

    Setzt die innerkirchliche Regelung ihrerseits ein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft nicht voraus, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwandte Begriff "Kirchenangehöriger" daher verfassungskonform dahin zu interpretieren, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur eine solche Person behandelt wird, die sich --sei es persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (BFH-Urteil in BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499, m.w.N.).

  • VG Osnabrück, 21.03.2006 - 1 A 491/05

    Zur Begründung der Kirchenmitgliedschaft bei Konversion zum katholischen Glauben;

    Setzt dagegen die maßgebliche innerkirchliche Regelung ihrerseits kein formalisiertes Bekenntnis zur Begründung der Mitgliedschaft voraus, so muss der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass als kirchensteuerpflichtiger Angehöriger einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft nur behandelt wird, wer sich - persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter - durch eine nach außen hin erkennbare und zurechenbare Willensäußerung (vgl. § 130 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BGB) zu dieser Kirche oder Religionsgemeinschaft bekannt hat (BFH, Urteil vom 24.03.1999, I R 124/97, BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 ; Urteil vom 28.01.2004, I R 63/02, BFH/NV 2004, 814 , beide m.w.N.).

    Beweispflichtig für die den Steuertatbestand begründende Tatsache der Kirchenangehörigkeit ist nach dem allgemeinen, für das finanzgerichtliche Verfahren vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, dass die den Steuergläubiger repräsentierende Behörde die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um einen Steueranspruch geltend machen zu können, der in Anspruch genommene Steuerpflichtige hingegen für Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder den Steueranspruch aufheben oder einschränken (BFH, Urteil vom 05.11.1970, V R 71/67, BStBl II 1971, 220; Urteil vom 15.02.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462), der Beklagte (für die Kirchensteuer: BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.).

    Da auch aus dem am 24.02.2005 vor dem Standesbeamten der Stadt V. erklärten Austritt aus der katholischen Kirche nicht geschlussfolgert werden kann, die Klägerin habe bis zu jenem Tage der Kirche zugehört - der Kirchenaustritt entfaltet nur zukunftsgerichtete Wirkungen im Bereich des staatlichen Rechts, kann aber weder eine bis dato bestehende Mitgliedschaft rückwirkend beseitigen (BFH, Urteil vom 24.03.1999, a.a.O.) noch setzt er das Bestehen einer solchen voraus; er ist zudem nicht darauf gerichtet, Wirkungen im innerkirchlichen Bereich herbeizuführen (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1971, a.a.O, BVerfGE 30, 415 (426)) - war der Klage antragsgemäß stattzugeben.

  • VGH Hessen, 27.06.2006 - 10 UZ 2839/05

    Die Mitgliedschaft in einer jüdischen Gemeinde

    So kann und darf der Staat den Religionsgemeinschaften keine Mitglieder aufdrängen (s. Korioth in: Maunz-Dürig, GG, Art. 140 Rdnr.34; BFH, Urt. Vom 24. März 1999 - I R 124/97 -, NVwZ 1999, 1149).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.08.2001 - 6 A 10237/01

    Klage gegen die Festsetzung der Kirchensteuer wegen Nichtzugehörigkeit zur

    Auf einen in dieser oder ähnlicher Weise zum Ausdruck gebrachten Willen des Steuerpflichtigen kommt es insbesondere dann an, wenn das innerkirchliche Recht über die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft einen formalisierten Eintrittsakt nicht vorsieht (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499 [501]).

    Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu einer Religionsgemeinschaft bekennt; vielmehr bleibt die durch das Bekenntnis dokumentierte Glaubenszugehörigkeit bis zum Kirchenaustritt, -ausschluss oder Tod bestehen; jede nach außen hin und als solche deutlich gewordene Bekenntniserklärung trägt die Kirchensteuerpflicht, auch wenn sie Jahrzehnte zurückliegt (BFH, NVwZ 1999, 1149 = NJW 1999, 3799 L = BStBl 1999, 499).

  • FG München, 30.07.2002 - 13 K 4056/01

    Ein religiöser Bekenntnisakt (hier: zur jüdischen Religionsgemeinschaft) hat nur

    Nach dem BFH-Urteil vom 24. März 1999 I R 124/97 (BFHE 188, 245, BStBl II 1999, 499) verbietet es Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ), als Grundlage für die KiSt-Pflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen (bzw. den Willen ihrer gesetzlichen Vertreter) einer Kirchengewalt unterwirft.

    BFH-Urteilen vom 6. Oktober 1993 I R 28/93 (BFHE 172, 570 , BStBl II 1994, 253, 254) und in BFHE 188, 245 = BStBl II 1999, 499 bekennt sich zu einem bestimmten Glauben derjenige, der nach außen seine Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft erkennen lässt.

  • FG München, 17.12.2014 - 1 K 1107/11

    Kirchensteuerpflicht gegenüber der römisch-katholischen Kirche setzt wirksame

  • VG Cottbus, 18.03.2009 - 1 K 1277/07

    Kirchensteuerrecht - Unwirksamer Kirchenaustritt zu DDR-Zeiten

  • FG München, 15.12.2021 - 1 K 1872/18

    Voraussetzungen des Wiedereintritts in die Evangelisch-lutherische Kirche

  • FG Thüringen, 16.08.2000 - III 333/99

    Austritt aus der Kirche in der ehemaligen DDR durch Erklärung gegenüber dem

  • VG Minden, 27.09.2013 - 2 L 595/13

    Keine Überprüfung von innerkirchlichen Angelegenheiten durch die staatlichen

  • FG München, 22.05.2007 - 13 K 1871/05

    Bekenntnis zur jüdischen Glaubensgemeinschaft durch eine jüdische Emigrantin;

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2004 - 10 E 2770/01
  • FG München, 24.10.2003 - 10 K 602/03

    Rechtsschutzbedürfnis bei Untätigkeitsklage; Beschwer bei einer bloßen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97 K, G, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6139
FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97 K, G, F (https://dejure.org/1998,6139)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08.10.1998 - 2 K 2278/97 K, G, F (https://dejure.org/1998,6139)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - 2 K 2278/97 K, G, F (https://dejure.org/1998,6139)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,6139) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung von Tantiemenrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen; Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis ; Durchführung eines sogenannten Fremdvergleichs; Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers; Unüblichkeit ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 46
  • DStRE 1999, 510
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Gehe man davon aus, daß das Festgehalt des Geschäftsführers entsprechend der Anpassung des Geschäftsführervertrages vom 19.07.1995 monatlich DM 5.000 betrage, so verbliebe für eine Tantieme immerhin ein Betrag von 27.450; der entsprechende Prozentsatz von 31 v.H. liege noch immer jenseits der Grenze von 25 v.H., die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.10.1994 - I R 50/94, BStBl II 1995, 549, 550 f., angemessen sei.

    Die Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ergibt, daß die Klägerin die Gewinntantieme in einer Weise zugesagt hat, die dem sogenannten Fremdvergleich (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 25.10.1995 - I R 9/95, BStBl. II 1997, 703, 704; Urteil vom 05.10.1994 - I R 50/94, BStBl. II 1995, 549, 550 f.) nicht standhält.

    Die Höhe der vereinbarten Gesamtbezüge für den Geschäftsführer verstößt zwar nicht gegen den Gesichtspunkt der Angemessenheit (zum Fremdvergleich der Gesamtbezüge, vgl. BFH, Beschluß vom 01.12.1993 - I B 158/93, BFH/NV 1994, 740; BFH, Urteil vom 05.10.1994, aaO.).

    Zu Recht hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 05.10.1994, aaO., dargelegt, daß Tantiemeversprechen, die insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, ein Indiz für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung darstellen; gleiches gelte für den Fall, daß Jahresgesamtbezüge weniger als rund 75 % und der erfolgsabhängige Bestandteil mehr als 25 % ausmache.

  • BFH, 02.12.1992 - I R 54/91

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Entlohnung von Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Zwar erweisen sich erfolgsbezogene, insbesondere gewinnbezogene Vergütungen durchweg als üblich und gegenüber fremden Dritten als angemessen (BFH, Urteil vom 02.12.1992 - I R 54/91, BStBl. II 1993, 311, 313).

    Bei der konkreten Ausgestaltung dieser erfolgsabhängigen Gehaltsanteile entspricht es des weiteren wirtschaftlich vernünftigem Handeln, wenn die Beteiligten etwa momentane Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 13.12.1989 - I R 99/87, BStBl. II 1990, 454, 456, m.N.), die Ungewißheit der zukünftigen Gewinnentwicklung in die Erwägungen einbeziehen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 02.12.1992 - I R 54/91, BStBl. II 1993, 311, 314) und gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens nach einem Weg suchen, das finanzielle Risiko für die Kapitalgesellschaft zu begrenzen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 19.05.1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, 125).

  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Im Regelfall ist von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 17.12.1997 - I R 70/97, BStBl. II 1998, 545, 546 f. m.N.; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28.11.1996 - 2 K 1453/95 K, EFG 1997, 303).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Die Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles ergibt, daß die Klägerin die Gewinntantieme in einer Weise zugesagt hat, die dem sogenannten Fremdvergleich (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 25.10.1995 - I R 9/95, BStBl. II 1997, 703, 704; Urteil vom 05.10.1994 - I R 50/94, BStBl. II 1995, 549, 550 f.) nicht standhält.
  • BFH, 19.05.1993 - I R 83/92

    Behandlung einer Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung - Veranlassung

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Bei der konkreten Ausgestaltung dieser erfolgsabhängigen Gehaltsanteile entspricht es des weiteren wirtschaftlich vernünftigem Handeln, wenn die Beteiligten etwa momentane Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 13.12.1989 - I R 99/87, BStBl. II 1990, 454, 456, m.N.), die Ungewißheit der zukünftigen Gewinnentwicklung in die Erwägungen einbeziehen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 02.12.1992 - I R 54/91, BStBl. II 1993, 311, 314) und gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens nach einem Weg suchen, das finanzielle Risiko für die Kapitalgesellschaft zu begrenzen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 19.05.1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, 125).
  • BFH, 13.12.1989 - I R 99/87

    Gehalt eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Bei der konkreten Ausgestaltung dieser erfolgsabhängigen Gehaltsanteile entspricht es des weiteren wirtschaftlich vernünftigem Handeln, wenn die Beteiligten etwa momentane Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 13.12.1989 - I R 99/87, BStBl. II 1990, 454, 456, m.N.), die Ungewißheit der zukünftigen Gewinnentwicklung in die Erwägungen einbeziehen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 02.12.1992 - I R 54/91, BStBl. II 1993, 311, 314) und gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens nach einem Weg suchen, das finanzielle Risiko für die Kapitalgesellschaft zu begrenzen (vgl. hierzu: BFH, Urteil vom 19.05.1993 - I R 83/92, BFH/NV 1994, 124, 125).
  • BFH, 30.08.1995 - I B 114/94

    Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Insoweit entsprach die an der Gewinnentwicklung orientierte Tantiemezusage dem Bemühen eines ordentlichen Kaufmanns, einerseits bereits in den Anfangsjahren eine angemessene Kapitalrendite sicherzustellen und andererseits einen ausreichenden Leistungsanreiz für den Geschäftsführer zu bieten (zur unzureichenden Anreizwirkung einer gewinnabhängigen Tantieme, vgl. BFH, Beschluß vom 30.08.1995 - I B 114/94, BFH/NV 1996, 265).
  • BFH, 01.12.1993 - I B 158/93

    Angemessenheit von Bezügen eines Gesellschafter Geschäftsführers

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Die Höhe der vereinbarten Gesamtbezüge für den Geschäftsführer verstößt zwar nicht gegen den Gesichtspunkt der Angemessenheit (zum Fremdvergleich der Gesamtbezüge, vgl. BFH, Beschluß vom 01.12.1993 - I B 158/93, BFH/NV 1994, 740; BFH, Urteil vom 05.10.1994, aaO.).
  • FG Brandenburg, 28.11.1996 - 2 K 1453/95

    Steuerliche Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen; Vorliegen einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 08.10.1998 - 2 K 2278/97
    Im Regelfall ist von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 17.12.1997 - I R 70/97, BStBl. II 1998, 545, 546 f. m.N.; Finanzgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28.11.1996 - 2 K 1453/95 K, EFG 1997, 303).
  • FG Hamburg, 18.11.1998 - II 135/96

    Nur-Gewinntantieme bei besonderen Umständen keine vGA

    e) Für den im Vergleich zum Durchschnitt höheren Tantiemeanteil spricht im übrigen schon die bei Verlagerung der Geschäftstätigkeit angefallene Aufbauleistung des Geschäftsführers (vgl. FG Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - 2 K 2278/97, K, G, F -, GmbHR 1999, 138).
  • FG Münster, 10.02.2003 - 9 K 468/01

    Steuerliche Anerkennung einer Nur-Gewinntantieme

    Die von der Kl. zitierten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg vom 18.11.1998 (EFG 1999, 727) und des FG Brandenburg vom 08.10.1998 (DStRE 1999, 510) beträfen nicht vergleichbare Sachverhalte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht